Vorsorgevollmacht errichten durch Ihr Notariat nahe dem Bezirk Grieskirchen
Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- und äußerungsfähig ist.
Zur Errichtung der verbindlichen Patientenverfügung ist folgender Ablauf erforderlich:
- ärztliche Aufklärung
- danach Errichtung vor einem Notar
- Registrierung
Der Patient erhält vom aufklärenden Arzt ein von diesem unterfertigtes Formular, in dem die ärztlichen Maßnahmen, die abgelehnt werden, genau angeführt sind. Wir belehren Sie dann über die rechtlichen Folgen. Weiters wird diese Vollmacht dann von uns in einem elektronischen Register registriert. Der behandelnde Arzt hat in solchen Situationen weder die Angehörigen zu befassen noch ein Sachwalterschaftsverfahren einzuleiten. Die Patientenverfügung verliert nach einem Ablauf von fünf Jahren ab Errichtung ihre Verbindlichkeit, kann jedoch auch früher jederzeit widerrufen werden.
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die dann wirksam werden soll, wenn der Errichter die Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit verliert. Die Vorsorgevollmacht sollte die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens verhindern.
Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt werden. Sollen von der Vorsorgevollmacht auch Einwilligung in medizinische Behandlungen, Entscheidungen über dauerhafte Änderung des Wohnortes, so wie Besorgung von außerordentlichen Vermögensangelegenheiten umfasst sein, muss diese Vollmacht vor dem Notar errichtet werden. Diese Vorsorgevollmachten werden von uns in dem von der Österreichischen Notariatskammer zu führenden Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert.
Vorsorgevollmacht errichten
Will man eine Vorsorgevollmacht errichten, müssen bestimmte formale Kriterien berücksichtigt werden. Die Vorsorgevollmacht ist schriftlich und persönlich von einem Notar oder Rechtsanwalt aufzusetzen und wird erst mit dem Eintrag im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wirksam. Gültigkeit erlangt sie, sobald die betreffende Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht betroffenen Anliegen verliert. Wie alle anderen Vollmachten kann sie jederzeit widerrufen werden, wobei auch der Widerruf eingetragen werden muss. Nähere Informationen darüber, wie Sie in unserem Notariat im Bezirk Grieskirchen eine Vorsorgevollmacht errichten, erteilen wir Ihnen gerne auf Anfrage.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht bei Ihrem Notar im Bezirk Grieskirchen